Artikel 8 Inanspruchnahme von Prioritäten
Eine internationale Anmeldung kann eine Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichter früherer Anmeldungen beanspruchen. Die Inanspruchnahme erfolgt durch Erklärung. Der Mitgliedsstaat kann als Bestimmungsstaat benannt werden.
Artikel 8 PCT
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